Das Unternehmen DPI Türdesign mit 150 Beschäftigten hat erst im Sommer ein neues Werk in Obrighoven eröffnet. Nun könnte ein Verkauf bevorstehen.
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Das Unternehmen DPI Türdesign mit 150 Beschäftigten hat erst im Sommer ein neues Werk in Obrighoven eröffnet. Nun könnte ein Verkauf bevorstehen.
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Erfreulicherweise ist es Anfang November gelungen, den operativen Geschäftsbetrieb nebst Betriebsimmobilie der Strothmann Autoteile GmbH & Co. KG in Unna an einen strategischen Partner zu veräußern und somit den Fortbestand des Autoteileverwertungsbetriebes mit 19 Mitarbeitern langfristig zu sichern.
Die vormalige Geschäftsführung war Anfang Juni 2021 gehalten, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zu stellen, nachdem ein geeignetes Nachfolgekonzept nicht zeitnah gefunden werden konnte. Das Insolvenzverfahren wurde erfolgreich von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke (hr HENNEKE RÖPKE Rechtsanwälte, Dortmund), der mit Verfahrenseröffnung am 01.11.2021 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, umgesetzt. „Die Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und der diese beratenden Rechtsanwälte Aderhold hat hervorragend funktioniert. Ohne diese enge Zusammenarbeit wäre es nicht gelungen, das Geschäft in der bestehenden Struktur fortzuführen und sämtliche Arbeitsplätze des Unternehmens zu erhalten“, erklärte Herr Dr. Henneke.
Das Unternehmen soll nunmehr strategisch weiterentwickelt und unter Beachtung moderner Umweltstandards erfolgreich fortgeführt werden.
Über Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aderhold ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der anwaltlichen Beratung und Vertretung. Zu ihren Mandanten zählen erfolgreiche deutsche Familienbetriebe, große mittelständische Unternehmen, Banken, Versicherungen, Firmen aus Finanz- und Zahlungsverkehrswesen sowie international tätige und börsennotierte Konzerngesellschaften verschiedener Branchen. Durch fachübergreifende Qualifikation und Erfahrung werden die Bedürfnisse der von ihnen beratenen Unternehmen bestmöglich erfüllt. Mit Hilfe ausgewählter Kooperationen werden Seite an Seite mit den Mandanten maßgeschneiderte, wirtschaftlich erfolgreiche Ergebnisse für deren komplexe Aufgabenstellungen entwickelt.
Über hr Henneke Röpke Partnerschaftsgesellschaft mbB
hr Henneke | Röpke Rechtsanwälte steht für effektive Insolvenzverwaltung/Sachwaltung und persönliches Engagement. Wir sind überwiegend bzw. nahezu ausschließlich im gerichtlichen Auftrag in Insolvenzverfahren tätig und belegen durchgängig Top-Plätze in den einschlägigen Branchenveröffentlichungen, sowohl bei den Verfahrenszahlen als auch beim verwalteten Umsatz.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) trägt ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muß, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
In dem zu entscheidenden Fall hat eine Arbeitnehmerin für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die beklagte Arbeitgeberin aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Nach Ansicht des BAG trägt der Arbeitgeber auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, ggfs. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.